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1367. Dec. 11. (Brieg.)

sabb. p. Nicol.

Der Rath setzt bezüglich des Brauens fest, dass, wer 1 Mark an Geschoss zahle und einen halben Hof auf dein Ringe oder sonst in der Stadt habe, von 20 Fudern um Walpurgis brauen dürfe und so im Verhältnisse absteigend, doch sollen, die nicht wenig­stens einen halben Hof besitzen, keine eigenen Brauhäuser haben. Wer einen Vierdung zinst, braut von 5 Fudern, je nach der Breite seines Gehöftes. Die unter einem Vierdung zinsen, dürfen 2 Biere brauen. Die, welche ausser der Kretschmerei kein Gewerbe treiben, dürfen von jedem Vierdung, den sie steuern, von 50 Mass Malz brauen.

Brieger Stadtbuch I. 59.


Codex Diplomaticus Silesiae, hrsg vom Vereine für Geschichte und Alterthum Schlesiens, Bd 9, Urkunden der Stadt Brieg. Urkundliche und chronikalische nachrichten über die Stadt Brieg, die dortigen Klöster, die Stadt- und Stiftsgüter bis zum Jahre 1550. Hrsg Dr. C. Grünhagen, Breslau 1870.



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